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Erste Praxiserfahrungen zum Optionsmodell nach § 1a KStG
Kurz vor dem Ende der 19. Legislaturperiode ist das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts erlassen worden, das als wichtigste Neuerung in § 1a KStG erstmals für nach dem beginnende Wirtschaftsjahre die Möglichkeit einer Option von Personenhandels- sowie Partnerschaftsgesellschaften zur Körperschaftsteuer einräumt. Die Finanzverwaltung hat hierauf im (BStBl 2021 I S. 2212) ihre Sichtweise dargelegt und damit eine Hilfe bei der praktischen Umsetzung gegeben. Durch das KöMoG ist ab 2022 erstmals die Möglichkeit geschaffen worden, durch Option eine als Mitunternehmerschaft zu qualifizierende Personengesellschaft ertragsteuerlich als fiktive Kapitalgesellschaft zu behandeln, ohne dass zivil- und gesellschaftsrechtlich ein „echter“ Formwechsel zu vollziehen ist. Für GbR und Einzelunternehmer besteht zwar keine Optionsmöglichkeit. Dies stellt indes kein Hindernis dar, da durch „Umwandlung“ in eine GmbH & Co. KG oder OHG ohne großen Aufwand ein optionsfähiges Rechtsgebilde geschaffen werden kann.
Scheinbar einfache Möglichkeit des Formwechsels
Die Ausübung der Option bewirkt einen fiktiven Formwechsel. Dabei
kommt es zu einer dop...