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Online-Nachricht - Donnerstag, 12.01.2023

Umsatzsteuer | Zur zeitnahen Dokumentation der Zuordnungsentscheidung (BFH)

Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt (Anschluss an und ; ; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger ist mit der Vermietung von Grundstücken unternehmerisch tätig. Seit dem Jahr 2011 vermietet der Kläger ein Grundstück im Inland umsatzsteuerfrei und gab im Streitjahr keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 errichtete der Kläger ein Wohn-/und Bürogebäude. Die Büroräume in dem Gebäude mit einer Fläche von ca. 110 m² vermietet der Kläger seit Fertigstellung im Jahr 2016 an die C GmbH, deren Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer er ist. Die in den Jahren 2015 und 2016 angefallenen und auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Herstellungskosten enthielten Vorsteuerbeträge von 64.218,19 €, für die der Kläger mit der am abgegebenen Umsatzsteuererklärung für 2016 den Vorsteuerabzug begehrte.

Auf Hinweis des FA, es liege umsatzsteuerlich eine Organschaft vor, reichte der Kläger am eine berichtigte Umsatzsteuererklärung 2016 beim FA ein. Das FA versagte mit Umsatzsteuerbescheid 2016 vom den begehrten Vorsteuerabzug, weil die Zuordnung zum Unternehmensvermögen nicht zeitnah erfolgt sei. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück.

Das FG wies die Klage ab (; siehe hierzu unsere Online-Nachricht v. 21.1.2020).

Der BFH hat die Revision als begründet angesehen, das FG-Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen:

  • Bei Bezug eines einheitlichen Gegenstands, der gemischt verwendet wird oder werden soll, hat der Steuerpflichtige nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH die Wahl, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen oder auch ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (, Rz. 18). Die Zuordnungsentscheidung stellt eine materielle Voraussetzung des Rechts auf Vorsteuerabzug dar (, Rz. 41).

  • Die Annahme des FG, dass eine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, nur dann vorliegt, wenn diese bis zum 31.5. des Folgejahres dem FA gegenüber abgegeben wird, widerspricht sowohl dem EuGH-Urteil Finanzamt N als auch dem und , die das FG zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte.

  • Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt (, Rz. 20). Die so verstandene Frist ist verhältnismäßig. Dem Steuerpflichtigen wird dadurch der Vorsteuerabzug weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert, weil er nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ohnehin beim Erwerb wählen muss, ob er als Steuerpflichtiger handelt, und dies eine materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist (, Rz. 27).

  • Damit steht das FG-Urteil nicht im Einklang. Die Zuordnung zum Unternehmen ist vorliegend in mehrfacher Weise dokumentiert.

  • Die Sache ist gleichwohl nicht spruchreif. Das FG hat keine hinreichenden Feststellungen zur Höhe der im Streitjahr angefallenen Vorsteuern getroffen. Es hat lediglich die in 2015 und 2016 angefallenen Umsatzsteuern i. H. von 64.218,19 € beziffert. Es besteht für das Streitjahr aber nur die Berechtigung zum Abzug der 2016 angefallenen Steuern.

  • Das FG wird außerdem Feststellungen zum Bestehen einer Organschaft im Streitjahr und zur Verwendung der Gebäudeteile durch die GmbH nachholen müssen.

Anmerkung von Dr. Hans-Hermann Heidner, Richter im V. Senat des BFH:

Das ist vor dem Hintergrund des sowie der , BFH/NV 2022, 878, und , BFH/NV 2022, 881 zu sehen.

Bei Bezug eines einheitlichen Gegenstands, der gemischt verwendet wird oder werden soll, hat der Steuerpflichtige die Wahl, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen oder auch ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen. Diese Zuordnungsentscheidung muss grundsätzlich im Zeitpunkt des Leistungsbezugs getroffen werden und zeitnah, d. h. bis zum 31. Mai des Folgejahres, dokumentiert werden.

Der EuGH hat in seinem Urteil Finanzamt N diese Ausschlussfrist für die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung als grundsätzlich mit Unionsrecht vereinbar angesehen, vorausgesetzt, dass die Frist mit dem Äquivalenzgrundsatz, dem Effektivitätsgrundsatz und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht. Für die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung reicht aus, dass anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Frist erkennbar geworden sind, feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat. Eine ausdrückliche Erklärung oder Dokumentation gegenüber dem Finanzamt ist nicht erforderlich. Die Dokumentation kann sich daher auch aus Bauplänen oder Verträgen oder anderen Unterlagen ergeben.

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
FAAAJ-30868