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StuB Nr. 2 vom Seite 89

Umsatzbesteuerung von Umsätzen eines Gutscheinportals

Anmerkungen zum

StB Dr. Hans-Martin Grambeck

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Umsätzen mit Gutscheinen ist regelmäßig Gegenstand von Diskussionen mit dem FA. Die Komplexität liegt u. a. darin begründet, dass Gutscheine lediglich ein Recht auf die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung verbriefen und in mehrstufigen Vertriebsketten verkauft werden, ohne dass beim Verkauf schon feststeht, wer wann und wo welche Leistung konsumieren wird. Zwar gibt es seit dem EU-weit harmonisierte Regelungen zur Unterscheidung von Umsätzen mit Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen (vgl. § 3 Abs. 13-15 UStG). Das Besprechungsurteil, welches noch zur alten Rechtslage ergangen ist, macht aber ungeachtet dessen deutlich, dass beim Vertrieb über Internetportale Klärungsbedarf besteht.

Kernaussagen
  • Unterschieden werden muss, ob der Portalbetreiber die durch die Gutscheine verbrieften Freizeiterlebnisse entweder selbst erbringt (weil er auch den Gutschein im eigenen Namen verkauft) oder nur vermittelt.

  • Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nach Ansicht des BFH, ob der Portalbetreiber im Außenverhältnis erkennbar im Namen und für Rechnung der Veranstalter aufgetreten sei.

  • Die umsatzsteuerliche Behandlung von Umsätzen mit Gutscheinen ist bereits dem Grunde nach komplex, weil zwischen der Vermittlung und dem Verkauf im eigenen Namen sowie zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen zu unterscheiden ist.

I. Sachverhalt

[i]Prätzler, in: Küffner/Zugmaier, UStG, § 3, NWB JAAAB-75358 Der Kläger betrieb ein Internetportal, auf dem Freizeiterlebnisse angeboten wurden. Den Endkunden verkaufte der Kläger Gutscheine für die Teilnahme an diesen Erlebnissen. Diese wurden von Dritten (Veranstalter) organisiert und durchgeführt. Zwischen dem Kläger und den Veranstaltern bestanden Vereinbarungen, die u. a. die Bereitstellung von Informationen zur Bewerbung der Freizeiterlebnisse, den Buchungsprozess, die Zahlungsabwicklung sowie die Vergütung des Klägers regelten. Weil der Kläger die Gutscheine auf eigene Rechnung verkaufte, konnte er vereinbarungsgemäß die Umsatzerlöse aus dem Verkauf zunächst vollständig einbehalten. Erst im Fall der Einlösung für das Erlebnis erfolgte eine Zahlung durch den Kläger an den ausführenden Veranstalter i. H. von 70 % des Verkaufspreises, der Kläger behielt also eine Provision i. H. von 30 % ein. Weil ca. 40 % der Gutscheine nicht eingelöst wurden, überstiegen die Erlöse aus diesen „no shows“ die Vermittlungsprovision aus eingelösten Gutscheinen.

Auf dem Portal wurden zwei unterschiedliche Arten von Gutscheinen angeboten:

  • Erlebnisgutscheine: Diese definierten das Recht auf Teilnahme an einem genau bestimmten Freizeiterlebnis zu einem vordefinierten Preis. Ein Umtausch für ein anderes Erlebnis war allerdings möglich.

  • Wertgutscheine: Diese waren flexibel einsetzbar, der Endkunde buchte das Freizeiterlebnis über das Internetportal des Klägers zu einem späteren Zeitpunkt, etwaige Preisdifferenzen wurden ausgeglichen.

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