Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Transparente Besteuerung einer KGaA nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG
Anmerkungen zum
Die Abgrenzung zwischen einer transparenten Besteuerung zu einer nach dem Trennungsprinzip ausgerichteten Besteuerung der persönlich haftenden Gesellschafter (phG) einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) war in der Vergangenheit schon häufiger Gegenstand von Entscheidungen der Steuergerichte. Ungeklärt in diesem Zusammenhang war bislang jedoch die Frage, wie mit Dividenden aus Beteiligungen der KGaA zu verfahren ist, die sowohl der KGaA zugutekommen als auch dem phG. Der I. Senat des BFH nutze die Klärung der offenen Frage nochmals dazu, dogmatische Unterschiede in der Besteuerung der KGaA und seiner phG zu beleuchten.
Die KGaA und seine phG werden nach unterschiedlichen Besteuerungsprinzipien behandelt – der Besteuerung der KGaA nach dem Trennungsprinzip steht das Transparenzprinzip für den phG gegenüber.
Die Besteuerungsnorm des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG ist eine Zurechnungsnorm des phG und qualifiziert keine Einkünfte um.
Steuerbefreiungen aus durchgeleiteten Dividenden sind nicht nur bei der KGaA, sondern auch für den phG einschlägig.
I. Darstellung des Sachverhalts
[i]Carlé, Die Einkünfte des Komplementärs einer KGaA unterliegen der transparenten Besteuerung i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, NWB 41/2022 S. 2882, NWB DAAAJ-23771 Farwick, Die Besteuerung der Gesellschafter einer KGaA, StuB 17/2022 S. 656, NWB PAAAJ-21035 Die Klägerin sind Eheleute, die im Veranlagungszeitraum 2004 bis 2008 (Streitjahre) als persönlich haftende Gesellschafter (phG) einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Einkünfte daraus erzielen. In dem Klageverfahren ging es um die Frage, ob ein Teil der Einnahmen der Kläger, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als phG stehen und auf durchgeleiteten Dividenden von Beteiligungen basieren, nach dem (damaligen geltenden) Halbeinkünfteverfahren zu besteuern sind. Weiterhin war in dem Streitverfahren die Frage zu klären, ob diese Einkünfte der sog. Schachtelprivilegierung einer DBA-Besteuerung unterlegen haben und somit steuerfrei in Kombination mit einem Progressionsvorbehalt stehen.