Berücksichtigung einer Abbruchverpflichtung bei Bewertung eines Erbbaurechts
Leitsatz
1. Hat sich ein Erbbauberechtigter unbedingt verpflichtet, nach Ablauf des Erbbaurechts nach Wahl des Erbbauverpflichteten entweder die Gebäude entschädigungslos unter Einebnung des Grundstücks abzubrechen oder sie entschädigungslos dem Erbbauverpflichteten oder einem von ihm benannten Dritten zu überlassen, so ist nur die Abbruchsverpflichtung zu berücksichtigen.
2. Der Abschlag wegen der Abbruchsverpflichtung hat nur dann zu unterbleiben, wenn in bezug auf den Bewertungsgegenstand im Feststellungszeitpunkt konkret voraussehbar ist, daß es trotz der Abbruchsverpflichtung nicht zum Abbruch kommen wird.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 449 PAAAA-92181
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