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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 13 AS 1610/22

Gesetze: SGB X § 48; SGB II § 41a; SGB II § 67 Abs. 4

Leitsatz

Leitsatz:

Der Grundsicherungsträger ist im Fall einer vorläufigen Bewilligung (§ 41a SGB II) von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Anwendungsbereich des § 67 Abs. 4 SGB II nicht daran gehindert, die vorläufige Leistungsbewilligung jedenfalls während des noch laufenden Bewilligungsabschnitts nach § 48 SGB X auch rückwirkend für die Vergangeheit aufzuheben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
KAAAJ-30674

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.11.2022 - L 13 AS 1610/22

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