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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 504/22 K

Gesetze: FGO § 47 Abs. 1 Satz 1; FGO § 52a Abs. 1; FGO § 52a Abs. 3; FGO § 52a Abs. 4; FGO § 52d; FGO § 55 Abs. 1; FGO § 55 Abs. 2; FGO § 56

Zulässigkeit der Klageerhebung per Telefax: Verlängerung der Klagefrist durch unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung – Hinweis auf die Einreichung der Klage als elektronisches Dokument

Leitsatz

1. Die Erhebung einer Klage mittels Telefax genügt nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument i.S.d. § 52a FGO.

2. Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung muss keine Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs beinhalten.

3. Die einer Einspruchsentscheidung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht – mit der Folge der Verlängerung der Klagefrist auf ein Jahr – unrichtig, wenn sie zur Form der einzulegenden Klage ausführt, dass diese „schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären ist“ und sich für die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung sowie für die verpflichtende Übermittlung elektronischer Dokumente auf einen Hinweis auf §§ 52a, 52d FGO beschränkt.

Fundstelle(n):
AO-StB 2023 S. 74 Nr. 3
DStR-Aktuell 2023 S. 14 Nr. 29
DStRE 2023 S. 1065 Nr. 17
QAAAJ-30578

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 23.11.2022 - 7 K 504/22 K

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