Zulässigkeit der Klageerhebung per Telefax: Verlängerung der
Klagefrist durch unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung – Hinweis auf die
Einreichung der Klage als elektronisches Dokument
Leitsatz
1. Die Erhebung einer Klage mittels Telefax genügt nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument i.S.d. § 52a FGO.
2. Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung muss keine Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs beinhalten.
3. Die einer Einspruchsentscheidung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht – mit der Folge der Verlängerung der Klagefrist
auf ein Jahr – unrichtig, wenn sie zur Form der einzulegenden Klage ausführt, dass diese „schriftlich oder als elektronisches
Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären ist“ und sich für die Voraussetzungen
zur elektronischen Einreichung sowie für die verpflichtende Übermittlung elektronischer Dokumente auf einen Hinweis auf §§
52a, 52d FGO beschränkt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2023 S. 74 Nr. 3 DStR-Aktuell 2023 S. 14 Nr. 29 DStRE 2023 S. 1065 Nr. 17 QAAAJ-30578
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 23.11.2022 - 7 K 504/22 K
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