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Keine Steuerschuld bei Rechnungen an Endverbraucher
, P GmbH/FA Österreich
Voraussetzung für die Berichtigung einer unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nach § 14c Abs. 1 UStG, dass eine Korrektur der Rechnung gegenüber dem Rechnungsempfänger erfolgt. Die Verwaltungspraxis verlangt zudem, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat ( 14c.1. Abs. 5 UStAE). Vor allem bei Geschäften des täglichen Lebens mit Endverbrauchern ist eine Berichtigung häufig tatsächlich nicht möglich, weil dem Unternehmer und Rechnungssteller die Kontaktdaten seiner Kunden nicht vorliegen. Es stellt sich daher die Frage, wie in diesen Fällen zu entscheiden ist, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen ist, weil die Rechnungen ausschließlich an Endverbraucher erteilt worden sind. Über einen solchen Fall hatte der EuGH jüngst zu entscheiden.
I. Leitsatz (amtlich)
Art. 203 MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Dienstleistung erbracht hat und in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, nach dieser Bestimmung den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil diese Dienstle...