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Baukostenzuschuss aus öffentlichen Mitteln für Errichtung eines Tierheims
Das FG Münster hat dazu Stellung bezogen, ob ein Baukostenzuschuss, den Kommunen bzw. ein Kreis für den Bau eines privatrechtlich betriebenen Tierheims leisten, der Umsatzsteuer unterfällt. Dabei sahen sich die Kommunen in ihrer Eigenschaft als Fundbehörde hierzu veranlasst, damit Fundtiere dort untergebracht werden konnten und der Kreis in seiner Eigenschaft als zuständige Behörde für Beschlagnahmungen von Tieren nach dem TierSchG, dass dort die beschlagnahmten Tiere Aufnahme finden können. Die Entscheidung enthält wertvolle Hinweise für die allgemein bedeutsame Frage, unter welchen Voraussetzungen ein nichtsteuerbarer, mithin echter Zuschuss vorliegt ().
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Für die Beantwortung der Frage, ob ein Rechtsverhältnis gegeben ist, das einen Leistungsaustausch regelt und folglich wegen eines identifizierbaren Leistungsempfängers einem echten nicht steuerbaren Zuschuss durch öffentliche Kassen entgegensteht, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und nicht allein auf den Wortlaut des Bewilligungsbescheides für den Zuschuss abzustellen.
Einem solchen Leistungsaustausch steht nicht allein der Umstand entgegen, dass we...