Ein fröhliches und gesundes neues Jahr!
Mit diesen guten Wünschen will ich das neue Jahr beginnen - vor allem Gesundheit ist ja das Allerwichtigste!
Doch wenden wir uns unserem Hauptthema Umsatzsteuer zu: Der BFH hat zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht eines entgeltlichen Verzichts auf das Recht zur Privatliquidation eines Chefarztes entschieden: Verzichtet der Chefarzt gegenüber dem Träger der Klinik, an der er tätig ist, auf das ihm durch die Klinik eingeräumte Recht zur Privatliquidation gegen monatliche Ausgleichszahlungen, die der Klinikträger leistet, um auch insoweit selbst gegenüber Privatversicherten abrechnen zu können, liegt eine steuerbare Verzichtsleistung vor, die nicht als Verzicht auf die zukünftige Erbringung von Heilbehandlungsleistungen gegenüber den Privatversicherten steuerfrei ist. Sie finden diese Entscheidung, besprochen von Udo Vanheiden ,ab S. 2.
Der EuGH hat eine Entscheidung zum ungarischen Recht veröffentlicht zur Überprüfung und Zurechnung der Kenntnis bei Steuerhinterziehung in einer Lieferkette: Einerseits sind keine komplexen und umfassenden Überprüfungen hinsichtlich der Geschäftspartner durchzuführen, wie sie normalerweise nur von der Steuerverwaltung vorgenommen werden können. Andererseits müssen sich die Unternehmer die Kenntnis eines beauftragten Dritten von einer in der Umsatzkette vorliegenden Steuerhinterziehung zurechnen lassen. Lesen Sie die Urteilsbesprechung "Aquila Part Prod Com" von Dr. Christian Sterzinger ab S. 14.
Mit zwei BMF-Schreiben befasst sich Carsten Timm ab S. 16: Zum einen mit dem BMF-Schreiben zur Steuerentstehung bei Teilleistungen und zum anderen mit der Vorsteuerberichtigung nach § 14a UStG bei Saldierung der Vorsteuer.
Mit besten Grüßen,
Ruth Sterzinger
Fundstelle(n):
USt direkt digital 1 / 2023 Seite 1
IAAAJ-30559