BGH Beschluss v. - I ZB 69/21

Gegenstandswert bei Streitwertangabe für eidesstattliche Versicherung

Gesetze: § 23 Abs 2 S 1 RVG, § 25 Abs 1 Nr 3 RVG, § 33 Abs 1 RVG

Instanzenzug: Az: I ZB 69/21 Beschlussvorgehend Az: 5 T 34/19vorgehend AG Pforzheim Az: 25 M 1617/19

Gründe

1I. Der Senat hat mit Beschluss vom die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hatte das Landgericht einen Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dieses ein Zwangsgeld in Höhe von 9.000 € gegen die Schuldnerin verhängt hatte, um sie zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anzuhalten, auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin aufgehoben und den Zwangsmittelantrag der Gläubigerin sowie deren eigene sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin beantragt die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren. Die Gläubigerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

3II. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin, der als Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG auszulegen ist, ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 9.000 € festzusetzen.

41. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es - wie hier - an einem solchen Wert fehlt (vgl. GKG KV 2124), ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich die Einzelrichterin zuständig (vgl. , NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

52. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist im Streitfall gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert zu bestimmen, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Ausgangspunkt für die Bemessung ist regelmäßig der Wert der Hauptsache. Ob hiervon gegebenenfalls nur ein Bruchteil zu berücksichtigen ist, was in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist (vgl. Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., § 25 RVG Rn. 24 mwN), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Gläubigerin hat in ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts den Streitwert und damit auch ihr Interesse an der erstrebten eidesstattlichen Versicherung mit 9.000 € angegeben. Dieser Wert ist auch als Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.

6III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Schmaltz

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:091222BIZB69.21.0

Fundstelle(n):
PAAAJ-30467