Zur Abgrenzung Ein-/Zweifamilienhaus; Anwendung der neuen Rechtsprechung nur auf Wohngrundstücke, die ab dem bezugsfertig errichtet wurden
Leitsatz
Zur Abgrenzung Einfamilienhaus/Zweifamilienhaus bei Wohngrundstücken, die vor dem bezugsfertig errichtet, um- oder ausgebaut wurden und auf die die neue Rechtsprechung des , BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151) noch nicht anzuwenden ist.
Ein 1968 bezugsfertig errichtetes zweigeschossiges Wohngebäude ist als Zweifamilienhaus zu bewerten, wenn auf jedem Geschoß die für die Führung eines Haushalts notwendigen Räume vorhanden sind und der Treppenaufgang zum Obergeschoß in der durch Türen abgeschlossenen Diele im Erdgeschoß unmittelbar hinter der Hauseingangstür beginnt.
Nach den am maßgebenden Verhältnissen ist für die Annahme einer Wohnung das Vorhandensein eines eingerichteten Bades oder einer Dusche nicht erforderlich.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 279 NAAAA-92147
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