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Schwebendes Geschäft oder immaterieller Vermögenswert bei Erwerb eines Programmrechts
I. Sachverhalt
Ein internationaler Sportverband hält sämtliche Rechte für die Vermarktung einer jährlich stattfindenden Wettkampfserie. Mit Vertrag aus Dezember 01 gewährt der Verband dem Pay-TV-Anbieter P das exklusive Recht, die Wettkämpfe der Jahre 03 bis 05 live zu übertragen. Das Entgelt für das Programmrecht ist als Einmalbetrag im März 02 fällig. Zur Finanzierung nimmt P zeitgleich ein Bankdarlehen auf.
II. Fragestellung
Wie ist das Programmrecht bei P dem Grunde, der Höhe und der Qualität beziehungsweise dem Ausweis nach zu den Stichtagen 01 bis 05 zu bilanzieren?
III. Lösungshinweise
1. Qualifikation des Programmrechts
Das Programmrecht ist weder ein finanzieller noch ein physischer Vermögenswert, deshalb als immateriell zu qualifizieren. Da das Recht nicht der Weiterveräußerung oder Überlassung dient, ist es als immaterielles Anlagevermögen gem. IAS 38 zu erfassen.
2. Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte
Das conceptual framework hält in CF 4.56 ff fest, dass schwebende Geschäfte (executory contracts), bei denen keine der Vertragsparteien bisher ganz oder teilweise seine Verpflichtung erfüllt hat, i. d. R. nicht zu bilanzie...