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Der § 50d Abs. 3 EStG bleibt auch für EU-Sachverhalte anwendbar
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 11Wer meinte, die Anti-Treaty-/Directive-Shopping-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG sei angesichts der jüngeren EuGH-Rechtsprechung zu den unionsrechtlichen Grundfreiheiten zum zahnlosen Tiger degeneriert, wird durch ein , NWB ZAAAJ-20868 eines Besseren belehrt. Der beschränkt steuerpflichtige Entlastungsberechtigte sowie dessen steuerlicher Berater müssen einen auf Tatsachen basierten Gegenbeweis gut vorbereiten, um die begehrte Quellensteuerentlastung in Deutschland zu erlangen. Rein formale Gestaltungen reichen nicht aus.
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I. Urteilssachverhalt
[i]Finanzverwaltung gewährte nur Steuerentlastung nach dem DBAEine in Spanien ansässige („substanzschwache“) Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Sociedad de responsabilidad limitada (SRL; vergleichbar einer deutschen GmbH) stellte beim BZSt einen Antrag auf vollständige Freistellung von der deutschen Abzugssteuer auf Kapitalerträge unter Berufung auf § 43b EStG. Die SRL war zu 100 % an einer deutschen GmbH beteiligt, die Dividenden ausschütten sollte. Das BZSt gewährte statt der gewünschten Kapitalertragsteuerentlastung auf 0 % nur eine auf 15 % unter Berufung auf § 50d Abs. 3 EStG. Die in Spanien ansässigen Gesellschafter-Geschäftsfü...