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StuB Nr. 1 vom Seite 1

Bilanzierung von Inflationsausgleichsprämien im handelsrechtlichen Jahresabschluss

Auswirkungen auf die Rechnungslegung

WP/StB Dr. Stephan C. Scholz und StBin Dr. Carina Ollinger

Seit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine ist ein deutlicher Anstieg der Verbraucherpreise zu beobachten. Während die Zentralbanken die Inflation durch Anhebung der Leitzinsen einzudämmen versuchen, hat der Gesetzgeber verschiedene Maßnahmen zur Abmilderung der Inflationsfolgen für die Bürgerinnen und Bürger auf den Weg gebracht. So können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zwischen dem und dem lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei einen Betrag i. H. von bis zu 3.000 € in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren (sog. Inflationsausgleichsprämie). Mittlerweile haben sich die Tarifparteien verschiedener Branchen auf die Gewährung von Inflationsausgleichsprämien verständigt. Zudem haben einzelne Arbeitgeber die Zahlung solcher Prämien auf freiwilliger Basis zugesagt. Der nachfolgende Beitrag untersucht, ob bzw. welche bilanziellen Konsequenzen sich hieraus ergeben.

Seifert, Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie, , NWB DAAAJ-24341

Kernfragen
  • Was ist bei der Bilanzierung von Inflationsausgleichsprämien im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu beachten?

  • Wie ist der im Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie festgelegte Grundfall im kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr 2022 handelsbilanziell zu erfassen?

  • Welche Besonderheiten gelten für die Bilanzierung von außertariflich zugesagten Inflationsausgleichsprämien?

I. Einführender Überblick

[i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl., NWB AAAAJ-19369 Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise wurde mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Zeitraum vom bis steuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei (§ 3 Nr. 11c EStG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV) Leistungen bis zu einem Betrag von 3.000 € gewähren können, sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (sog. Inflationsausgleichsprämie).

Schon während des Gesetzgebungsverfahrens wurden zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften Verhandlungen zur Gewährung einer solchen Inflationsausgleichsprämie geführt, die inzwischen teilweise auch zu einem Abschluss gebracht wurden und die betroffenen Unternehmen zur Zahlung von tariflichen Prämien verpflichten. Daneben haben einige Unternehmen ihren außertariflichen bzw. nicht tarifgebundenen Beschäftigten entsprechende Inflationsausgleichsprämien (freiwillig) zugesagt.

Bilanzierende Unternehmen, die entweder aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen oder freiwilliger Zusage zur Auszahlung von Inflationsausgleichsprämien verpflichtet sind, müssen prüfen, ob und inwiefern sich daraus AusS. 2wirkungen auf ihre handelsrechtliche Rechnungslegung ergeben.

Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Vereinbarungen in den einzelnen Branchen, aber auch durch die den Unternehmen in den Tarifabschlüssen eingeräumten Ausgestaltungsmöglichkeiten der Prämie bzw. die im Rahmen der freiwilligen Zusagen generell bestehende Gestaltungsfreiheit gibt es keine allgemeingültige Lösung für alle Unternehmen. Vielmehr sind die konkret für das jeweilige Unternehmen geltende Tarifvereinbarung und die vom Unternehmen gewählte und im Idealfall in einer Betriebsvereinbarung festgelegte (zulässige) Ausgestaltung der Prämie für jeden Einzelfall gesondert zu würdigen.

Die folgenden Ausführungen beschränken sich daher auf eine handelsbilanzielle Würdigung der in den Tarifabschlüssen der Chemie-, Papier- sowie Metall- und Elektroindustrie festgelegten Grundfälle. Zudem wird die bilanzielle Behandlung von ausgewählten, einfach ausgestalteten außertariflichen Zusagen gewürdigt.

II. Einfluss des Abschlussstichtags auf die Bilanzierung

Die im Folgenden thematisierten Fragestellungen sind aufgrund des Stichtagsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) nur für jene Unternehmen relevant, deren Abschlussstichtag nach dem Abschluss des für sie geltenden Tarifvertrags (z. B. nach dem für den IG Metall Tarifvertrag in Baden-Württemberg) liegt.

Für davor liegende Abschlussstichtage darf die jeweils getroffene Tarifvereinbarung noch nicht bilanziell berücksichtigt werden. Sie kann indes ein Nachstichtagsereignis i. S. des § 285 Nr. 33 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB darstellen. Solchenfalls ist über die wesentlichen finanziellen Auswirkungen des Tarifabschlusses im (Konzern-)Anhang zu berichten.

Entsprechendes gilt für außertariflich zugesagte Inflationsausgleichsprämien. Diese können sich nur dann bilanziell auswirken, wenn ihre Zusage vor dem Abschlussstichtag erfolgt ist.

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