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EuGH | Zur Beteiligung an einem Mehrwertsteuerbetrug
Die Klägerin war im Großhandel mit Lebensmitteln, Getränken und Tabakerzeugnissen tätig. Sie schloss mit einer anderen Gesellschaft einen Auftragsvertrag, mit dem sie dieser die Tätigkeit des Kaufs und Verkaufs von Gegenständen im Namen des Auftraggebers übertrug (die Klägerin selbst blieb dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge offenbar Teil der Leistungskette). Die Steuerverwaltung stellte fest, dass sich die Klägerin an einem Karussellbetrug beteiligt habe. Die Klägerin meinte, ihr sei nicht nachgewiesen worden, dass sie von einer Steuerhinterziehung habe wissen können. Sie habe die angemessene Sorgfalt walten lassen, um die Beteiligung an einer Steuerhinterziehung zu vermeiden. Die Steuerbehörde habe den Auftragsvertrag außer Acht gelassen und ihr die Kenntnis des ge...