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StuB Nr. 1 vom Seite 45
Miterwerb einer Erhaltungsrücklage: Keine Einbeziehung in die AfA-Bemessungsgrundlage
Bislang vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, beim Erwerb einer Erhaltungsrücklage gehöre diese zur Bemessungsgrundlage für die AfA. Hintergrund hierfür ist das , NWB NAAAH-69239 (BStBl 2021 II S. 339).