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STFAN Nr. 1 vom Seite 14

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts – ein Überblick

Steuerberater Christoph Wenhardt

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Personengesellschaft und in den §§ 705 BGB bis 740 BGB geregelt. Sie stellt die Grundform einer Personengesellschaft dar. Nachfolgend wird das Wissenswerte zu dieser Personengesellschaft zum Rechtstand bis dargestellt.

Zweck der GbR

Eine GbR ist zweckgebunden. Der Zweck kann vielfältig sein, jedoch muss dieser gesetzlich erlaubt sein. Der Gesellschaftszweck kann:

  • ideeller Art oder auch

  • wirtschaftlicher Art sein.

Ferner kann dieser auf Dauer angelegt sein oder auch nur zeitlich beschränkt. So kann eine GbR bspw. gegründet werden, um ein Unternehmen zu gründen.

Beispiel

A und B haben eine Geschäftsidee, die sie gemeinsam verwirklichen wollen. Hierzu können sich A und B der Rechtsform einer GbR bedienen.

Gründung einer GbR

Die Gründung einer GbR geschieht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Hierbei verpflichten sich die Gesellschafter (mind. zwei) durch den Gesellschaftsvertrag gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. Hierzu gehört insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB).

Die von den Gesellschaftern zu erbringenden Beiträge können verschiedenartig aussehen, z. B.

A und B gründen eine GbR. Als zu erbringende Beiträge wurde von ihnen im Gesellschaftsvertrag Folgendes festgelegt: