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RENO Nr. 1 vom Seite 2

Fehler beim Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vermeiden

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

Reicht der Gläubiger einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Amtsgericht ein, so soll dieser schnellstmöglich erlassen und zugestellt werden. Ist der Antrag jedoch fehlerhaft, erfolgt eine Monierung in Form einer Zwischenverfügung. Nur in seltenen Fällen greift der Rechtspfleger zum Telefon. Folglich kommt es zu Zeitverzögerungen, die u. U. zu einem Rangverlust führen können. Hinzukommt, dass ggf. die Frist des vorläufigen Zahlungsverbotes läuft und Zeitdruck besteht. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einige Tipps geben, worauf Sie bei Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses achten sollten, um die häufigsten Fehler zu vermeiden.

Zuständiges Gericht

Auch wenn manch ein Leser denkt: Was soll man denn beim zuständigen Gericht falsch machen können, ist die Antragstellung beim falschen Gericht ein häufiger Fehler. Zuständig für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (nachfolgend auch: „Pfüb“) ist das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand, also seinen Wohn- oder Firmensitz hat, §§ 802, 828 ZPO.

Das Gericht, dem der Antrag zugeht, hat seine Zuständigkeit und damit die ...