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NWB Nr. 1 vom

Versicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers in der KSV

Prof. Dr. Nikolaus Kastenbauer und Iris Brandes

Der häufig bestehende Wunsch, der Sozialversicherung nicht zu unterfallen, existiert bei künstlerisch und/oder publizistisch tätigen Personen, die mit ihrer Tätigkeit von der Künstlersozialversicherung (KSV) umfasst werden, nicht unbedingt. Selbständige Künstler/Publizisten müssen nur etwa die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge selbst tragen und sind damit ähnlich gestellt wie Arbeitnehmer. Die andere Beitragshälfte wird durch die Künstlersozialabgabe der Kunst- und Publizistikverwerter und durch einen Bundeszuschuss finanziert. In welcher Rechtsform die künstlerischen/publizistischen Tätigkeiten ausgeübt werden, kann jedoch Einfluss auf die Versicherungspflicht und den Versicherungsfortbestand haben. Dies zeigt eine Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2020 (, NWB IAAAH-55601).

Grundsätze der Künstlersozialversicherung

[i]Typische BerufsbilderSelbständige Künstler und Publizisten werden in der KSV versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit grds. nicht mehr als einen ...

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