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Versicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers in der KSV
Versicherungspflicht und Abgabepflicht der zwischengeschalteten Gesellschaft müssen nicht korrelieren
Eher selten taucht in der laufenden Beratung die Frage auf, ob und wie eine selbständig tätige Person im gesetzlichen Sozialversicherungssystem verbleiben kann. Oftmals besteht vielmehr der Wunsch, der Sozialversicherung gerade nicht zu unterfallen. Bei künstlerisch und/oder publizistisch tätigen Personen, die mit ihrer Tätigkeit von der Künstlersozialversicherung (KSV) umfasst werden, kann das aber anders sein. Selbständige Künstler und Publizisten brauchen nur etwa die Hälfte ihrer Beiträge zu tragen und sind damit ähnlich gestellt wie Arbeitnehmer. Die andere Beitragshälfte wird durch die Künstlersozialabgabe der Kunst- und Publizistikverwerter (z. B. Galerien, Musikschulen, Theater, Rundfunkanstalten, Werbeagenturen, Verlage) [i]Zur Künstlersozialabgabe Eilts, NWB 35/2021 S. 2607und durch einen Bundeszuschuss finanziert. In welcher Rechtsform diese Tätigkeiten ausgeübt werden, kann jedoch Einfluss auf die Versicherungspflicht und den Versicherungsfortbestand haben, sofern die für die KSV notwendige selbständige Tätigkeit davon betroffen wird. Dies zeigt das , NWB IAAAH-55601.
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