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Aufteilung von Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 UStG bei gemischt genutzten Grundstücken
Das BMF hat mit umfangreichem Schreiben v. (BStBl 2022 I S. 1497) Stellung zur Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG bei gemischt genutzten Grundstücken genommen. Das BMF-Schreiben wurde in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingearbeitet.
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Vor Anwendung des § 15 Abs. 4 UStG: Prüfung einer direkten Zuordnungsmöglichkeit
[i]BMF, Schreiben v. 20.10.2022, BStBl 2022 I S. 1497Bevor eine Aufteilung nach Schlüssel erfolgen kann, ist zunächst zu prüfen, ob eine direkte Zuordnung der Vorsteuern erlaubt und möglich ist. Handelt es sich um Aufwendungen zur Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung von Gebäuden, sind diese vorrangig direkt den Umsätzen zuzuordnen, die den Vorsteuerabzug ausschließen bzw. zu diesem berechtigen. Der Vorsteuerabzug ist dann entweder gar nicht oder voll möglich. Erst wenn eine direkte Zuordnung nicht möglich ist, kann eine Aufteilung nach anzuwendendem Schlüssel erfolgen. Liegen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor, sind die gesamten angefallenen Vorsteuern hingegen sofort in einen abzugs- und einen nicht abzugsfähigen Teil aufzuteilen. Bei Erwerb mit Teiloption sind Vorsteuern erfreulicherweise ausschließlich dem optierten Teil zuzuordnen.
Anzuwendende Schlüssel
[i]Flächenschlüssel als vorrangiger AufteilungsmaßstabIm Einkla...