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NWB Nr. 52 vom Seite 3749

Verfahren bei der Kug-Abschlussprüfung

Erika Simon

Am tritt das 8. SGB IV-Änderungsgesetz (BT-Drucks. 20/3900, BT-Drucks. 20/4706) in Kraft. Es enthält in § 421c SGB III die Anpassungen der Abschlussprüfungen des Kurzarbeitergelds (Kug).

[i]Abschluss vorläufiger Entscheidungen bei Gesamtauszahlbetrag ≤ 10.000 €Es wird geregelt, dass vorläufige Entscheidungen (vgl. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) auch ohne eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen und des Umfangs abgeschlossen werden können, wenn der Gesamtauszahlbetrag von Kurzarbeitergeld und einer etwaigen Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitraum von März 2020–Juni 2022 für den jeweiligen Arbeitsausfall 10.000 € nicht überschreitet. Hintergrund der Regelung ist die Entlastung der Bundesagentur für Arbeit (BA) und die schnellere Schaffung von Rechtssicherheit für die Arbeitgeber.

[i]Verständnisfrage an die BADie BStBK hat nach Angaben der StBK Sachsen (www.sbk-sachsen.de, Meldung v. ) der Bundesagentur für Arbeit die Frage gestellt, wie der Passus „für den jeweiligen Arbeitsausfall 10.000 € nicht überschreitet“ zu verstehen ist und wie mit bereits geprüften Unternehmen umgegangen wird. Eine Antwort hierauf steht aus.

[i]Anlassbezogene und sonstige AbschlussprüfungenAnlassbezogene Prüfungen finden statt, wenn Hinweise auf einen Missbrauch von Leistungen vorliegen. Außerdem findet eine Absch...

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