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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 3188/20 AO

Gesetze: InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Fall; InsO § 22 Abs. 1 Satz 1; InsO § 55 Abs. 2; InsO i.d.F. vom 20.12.2011 § 55 Abs. 4; AO § 3 Abs. 4 Nr. 5; AO § 37 Abs. 1; AO § 240 Abs. 1 Satz 1; AO § 240 Abs. 1 Satz 5; AO § 254 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1

Säumniszuschläge als Masseverbindlichkeiten: Entstehung mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters – Verfassungsmäßigkeit des § 55 Abs. 4 InsO a.F. – Ungleichbehandlung mit der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung

Leitsatz

  1. War der „schwache” vorläufige Insolvenzverwalter mit der Fortführung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin einverstanden, werden auch die Säumniszuschläge, die auf ab dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis (hier: Stromsteuer- Vorauszahlungen) anfallen, mit seiner Zustimmung begründet und gelten nach § 55 Abs. 4 InsO als Masseverbindlichkeiten.

  2. § 55 Abs. 4 InsO i.d.F. vom ist ungeachtet der Nichtanwendbarkeit der Vorschrift auf die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung nicht wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verfassungswidrig.

Fundstelle(n):
ZIP 2023 S. 153 Nr. 3
VAAAJ-29899

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 02.11.2022 - 4 K 3188/20 AO

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