Bilanzsteuerrechtliche Behandlung eines Erbbaurechts bei Übernahme von Erschließungskosten und Kanalanschlußgebühren und späterem Erwerb des belasteten Grundstücks durch den Erbbauberechtigten
Leitsatz
1. Der Erwerb eines Erbbaurechts ist als schwebendes Geschäft zu bilanzieren, wenn es wechselseitige Leistungsverpflichtungen während der Dauer des Erbbaurechtsverhältnisses begründet (Anschluß an , BFHE 138, 53, BStBl II 1983, 413).
2. Wird der Erbbauberechtigte wegen Erschließungsbeiträgen und Kanalanschlußgebühren in Anspruch genommen, so sind die Aufwendungen in seiner Bilanz als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen und auf die Dauer des Erbbaurechts als Aufwand zu verteilen (Anschluß an , BFHE 132, 418, BStBl II 1981, 398).
3. Erwirbt der Erbbauberechtigte zu einem späteren Zeitpunkt auch das Eigentum an dem bisher mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück und hebt er das Erbbaurecht gleichzeitig auf, so liegt in der Aufhebung zugleich der Verzicht auf einen wirtschaftlichen Ausgleich für die als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesenen Vorleistungen. Der Verzicht ist mit dem Betrag des aktiven Rechnungsabgrenzungspostens zu bewerten, der bei einer Bilanzaufstellung unmittelbar vor Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an dem Grundstück durch den Erbbauberechtigten hätte ausgewiesen werden müssen. Der Wert des Verzichts erhöht die Anschaffungskosten des Grund und Bodens.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1985 II Seite 617 JAAAA-92089
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