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BFH Urteil v. - IV R 249/83 BStBl 1985 II S. 614

Gesetze: EStG 1979 § 14a Abs. 4

Eine Übereignung i. S. des § 14a Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b EStG setzt einen sachlichen, nicht aber einen zeitlichen Zusammenhang zur Hofübergabe voraus

Leitsatz

1. Eine Übereignung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge im Sinne des § 14a Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b EStG (erste Alternative) setzt lediglich einen sachlichen Zusammenhang zur Hofübergabe (oder Hoferbfolge) voraus. Ein zeitlicher Zusammenhang zu einer Hofübergabe unter Lebenden ist nicht erforderlich.

2. Der sachliche Zusammenhang zur Hofübergabe (oder Hoferbfolge) ist schon deshalb erforderlich, weil Übereignungen an den künftigen Hoferben von der Vergünstigung ausgeschlossen sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1985 II Seite 614
ZAAAA-92088

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BFH, Urteil v. 21.03.1985 - IV R 249/83

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