BMF - IV A 8 - S 1547/19/10001 :004 BStBl 2023 I S. 52

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2023;

Befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurant und Verpflegungsdienstleistungen

Durch Artikel I des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom (BGBl 2020 I S. 1385) wurde mit § 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem und vor dem erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vom (BGBl 2021 Teil I S. 331) über den hinaus befristet bis zum verlängert. Mit Artikel 12 des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Achtes Verbrauchsteueränderungsgesetz) vom (BGBl 2022 Teil I S. 1838), wurde diese Regelung über den hinaus befristet bis zum verlängert.

Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2023 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2023

Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).

  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

  4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.

  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke (z. B. Tabakwaren, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte, Sonderposten) sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden.

  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.


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Gewerbezweig
Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer 1. Januar bis
ermäßigter Steuersatz
voller Steuersatz
insgesamt
Bäckerei
1.537
197
1.734
Fleischerei/Metzgerei
1.368
522
1.890
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen
1.678
579
2.257
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
2.919
762
3.681
Getränkeeinzelhandel
113
254
367
Café und Konditorei
1.481
550
2.031
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)
663
0
663
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
1.284
339
1.623
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)
353
156
509

BMF v. - IV A 8 - S 1547/19/10001 :004


Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 52
DB 2023 S. 108 Nr. 3
DB 2023 S. 108 Nr. 3
DStR 2023 S. 46 Nr. 1
DStR 2023 S. 46 Nr. 1
UR 2023 S. 133 Nr. 3
UStB 2023 S. 41 Nr. 2
TAAAJ-29771