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Online-Nachricht - Donnerstag, 22.12.2022

Umsatzsteuer | Steuerfreie Beförderung von kranken und verletzten Personen (BFH)

Die Beförderung kranker oder verletzter Personen oder solcher mit Behinderung durch einen hierfür anerkannten Unternehmer ist als "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung" i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL sind "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen ..., einschließlich derjenigen, die durch ... Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden" steuerfrei.

Sachverhalt: Der Kläger erbrachte ab dem Besteuerungszeitraum 2009 Personenbeförderungsleistungen ausschließlich für oder an kranke, behinderte oder verletzte Personen. Eine entsprechende Genehmigung nach § 49 PBefG lag vor. Die Leistungen wurden größtenteils gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften abgerechnet. Sofern eine Krankenkasse die Erstattung der Kosten ablehnte, wurde über die beförderte Person direkt abgerechnet.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung der Leistungen das Klägers nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG nur teilweise vorlägen, da die Beförderungen von kranken und verletzten Personen nicht nur mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind, durchgeführt wurden. Soweit Fahrzeuge für den Krankentransport besonders eingerichtet gewesen seien, könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass mit diesen Fahrzeugen auch Personen befördert wurden, für deren Beförderung ein solches Fahrzeug nicht notwendig war.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz teilweise Erfolg (, s. hierzu Janz, ).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Personenbeförderungen sind nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei.

  • Bei diesen handelt es sich um "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen".

  • Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG war Gegenstand der Personenbeförderung des Klägers - entsprechend der ihm nach § 49 PBefG erteilten Genehmigung - ausschließlich der Transport kranker oder verletzter Personen oder solcher mit Behinderung. Ob die beförderten Personen aufgrund ihrer körperlichen, geistigen und/oder seelischen Verfassung ggf. der Begleitung durch einen Dritten bedurften, ist dabei unerheblich.

  • Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ist dabei davon auszugehen, dass sich die Beförderungsleistung nicht auf den bloßen Transport dieser Personen beschränkte. In den Fahrzeugen wurden vielmehr ein Notfall-Set sowie Sauerstoff vorgehalten. Zudem wurden die beförderten Personen nach Bedarf bis in die Krankenstation des Krankenhauses begleitet oder nach telefonischer Anforderung durch die Krankenstation unmittelbar von dort abgeholt.

  • Diese Leistungen sind dem Grunde nach gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL von der Steuer befreit (vgl. , Rz 27). Ob die Leistungen daneben die Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. p MwStSystRL erfüllen, ist unerheblich. Denn gerade im Zusammenhang mit eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen können sich Überschneidungen mit anderen Steuerbefreiungen ergeben (vgl. , Rz 25).

  • Der Steuerbefreiung steht nicht entgegen, dass der Kläger die Leistungen ggf. nicht gegenüber der hilfsbedürftigen Person als sog. Selbstzahler, sondern gegenüber einem Sozialleistungsträger erbracht haben. Für Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL kommt es nicht darauf an, wer mehrwertsteuerrechtlich Empfänger der entgeltlichen Leistung ist.

  • Ebenfalls steht Art. 134 Buchst. b MwStSystRL einer Steuerfreiheit nicht entgegen. Die Personenbeförderungsleistungen des Klägers standen unter den Umständen des vorliegenden Streitfalls nicht in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von Taxi- und Mietwagenunternehmern. Denn kranke, verletzte oder behinderte Personen werden zwar auch von Taxi- und Mietwagenunternehmern befördert. Jedoch gingen die vorliegend erbrachten Dienstleistungen über die bloße Beförderung dieser Personen hinaus.

Anmerkung von Prof. Dr. Alois Nacke, Richter im XI. Senat des BFH:

Die Entscheidung ist für die Praxis von besonderer Bedeutung. Unternehmen, die auch Krankentransporte durchführen und die Kosten durch Krankenkassen etc. erstattet erhalten, können diese Leistungen umsatzsteuerfrei erbringen. Diese Leistungen müssen aber durch Einrichtungen bewirkt werden, die als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt sind. Dies ergibt sich aus dem Unionsrecht. Die nationale Regelung ist insoweit zu eng.

Wurde die Steuerfreiheit der Beförderungsleistungen vom Finanzamt allein deshalb abgelehnt, weil die Fahrzeuge nach Ansicht des Finanzamts nicht für die Krankenbeförderung "besonders eingerichtet" waren (§ 4 Nr. 17 Buchst. b UStG), so kommt es nach Ansicht des BFH allein darauf an, ob es sich um eine „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung“ handelte (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL; die anderen Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL lagen vor). Dies bejahte der BFH im Besprechungsfall auch aufgrund der Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vor dem BFH. Denn die Beförderungsleistung beschränkte sich nicht auf den bloßen Transport dieser Personen. In den Fahrzeugen wurden vielmehr ein Notfall-Set sowie Sauerstoff vorgehalten. Zudem wurden die beförderten Personen nach Bedarf bis in die Krankenstation des Krankenhauses begleitet oder wurden Personen nach telefonischer Anforderung durch die Krankenstation unmittelbar von dort abgeholt. Unter Beachtung dieser Umstände wurden die Leistungen als steuerfrei eingestuft. Diese Erkenntnisse führte auch dazu, dass der BFH im Hinblick auf Art. 134 Buchst. b MwStSystRL Wettbewerbsverzerrungen zu anderen Taxi- und Mietwagenunternehmen ablehnte, da diese nicht die genannten Sonderleistungen erbringen.

Interessant an der Entscheidung des BFH ist auch, dass er darauf hinweist, dass es auf die Frage, ob die Leistungen nach anderen Vorschriften (hier Art. 132 Abs. 1 Buchst. p MwStSystRL) auch befreit wären, nicht mehr ankommt. Überschneidungen zu anderen Befreiungsvorschriften seien aber zu konstatieren. Diese Einlassung des BFH sollte in der Praxis auch an anderer Stelle zum Anlass genommen werden zu prüfen, ob es nicht zu Überschneidungen bei den Befreiungsvorschriften der MwSystRL kommt (beispielsweise ist hier auch der Anwendungsbereich „Schul- und Hochschulunterricht“ und „Erziehung von Kindern und Jugendlichen“ zu nennen, der in Buchst. i wie auch in Buchst. j des Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL genannt wird) .

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
JAAAJ-29757