Online-Nachricht - Mittwoch, 21.12.2022

Verfahrensrecht | Corona-Maßnahmen können zum Erlass von Zinsen führen (FG)

Nachzahlungszinsen sind wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, für den nach einem BMF-Schreiben zu den Auswirkungen des Coronavirus ein Anspruch auf zinsfreie Stundung der Steuernachzahlung bestanden hat (; Revision anhängig, BFH-Az. XI R 28/22).

Sachverhalt: Das Finanzamt setzte gegenüber dem Kläger, einem Sportverein, im Mai 2020 die Körperschaftsteuer für 2018 fest. Da sich aus dem Bescheid eine Nachzahlung ergab, setzte es zugleich Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO für den Monat April 2020 fest. Der Verein beantragte die zinsfreie Stundung aller Zahlungsansprüche aus dem Körperschaftsteuerbescheid für 2018 und berief sich dabei auf das :002 über „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus“, weil der Geschäftsbetrieb des Klägers durch die Corona-Maßnahmen des Landes erheblich eingeschränkt sei. Dem folgte das Finanzamt und gewährte die zinslose Stundung der offenen Körperschaftsteuernachzahlung.

Zugleich beantragte der Kläger den Erlass der Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit. Zur Begründung führte er aus, dass die Zinsen nicht entstanden wären, wenn das Finanzamt den Körperschaftsteuerbescheid vor dem erlassen hätte. Den Erlass der Zinsen lehnte das Finanzamt ab, weil der Kläger deren Entstehung durch Beantragung höherer Körperschaftsteuervorauszahlungen habe vermeiden können. Die Zinsen seien zudem nicht unmittelbar durch die Corona-Pandemie verursacht worden.

Das FG hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben:

  • Es hat das Finanzamt verpflichtet, den beantragten Erlass der Nachzahlungszinsen zu gewähren. Das dem Finanzamt eingeräumte Ermessen sei insoweit auf Null reduziert.

  • Die Erhebung der Nachzahlungszinsen ist im konkreten Fall sachlich unbillig, weil der Kläger durch die verspätete Steuerfestsetzung zweifelsfrei keinen Liquiditätsvorteil erlangt und das Finanzamt keinen Liquiditätsnachteil erlitten hat. Abstrakt ist die im Mai 2020 erfolgte Steuerfestsetzung zwar geeignet, den Liquiditätsvorteil auszulösen, den § 233a AO abschöpfen will. Da der Kläger allerdings nach dem :002 unstreitig einen Anspruch auf zinsfreie Stundung der Körperschaftsteuernachzahlung hat, ist nicht erkennbar, inwieweit er durch die verzögerte Steuerfestsetzung einen zusätzlichen Liquiditätsvorteil erlangt haben könnte.

  • Der Hinweis des Finanzamts auf die Möglichkeit einer höheren Vorauszahlung greift nicht durch. Der Kläger ist berechtigt, die gesetzlich gewährte Karenzzeit von 15 Monaten auszunutzen. Im April 2020 war zwar absehbar, dass es nicht mehr rechtzeitig zu einer Steuerfestsetzung kommt. Da die Corona-Pandemie zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits ausgebrochen war, erscheint es widersprüchlich, die offenen Steuernachforderungen zinsfrei zu stunden und andererseits vom Kläger eine Vermeidung von Zinsen durch höhere Vorauszahlungen zu verlangen.

Hinweis:

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 28/22 anhängig.

Quelle: FG Münster, Newsletter Dezember 2022 (RD)

Fundstelle(n):
NWB UAAAJ-29681