Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einflussnahme auf die Unabhängigkeit und Objektivität Interner Revisoren
Beeinträchtigungen der Wirksamkeit der Internen Revisionsfunktion
Die Interne Revisionsfunktion wird zunehmend als eine zentrale Rolle einer wirksamen Corporate Governance angesehen. Die Stellung der Internen Revision wird insbesondere im Three-Lines-Modell deutlich, in dem diese die „dritte Linie“ einnimmt. Wesentliche Kernelemente für eine wirksame Interne Revisionsfunktion stellen nach den internationalen Grundlagen für die berufliche Praxis der Internen Revision (IPPF) die Unabhängigkeit und Objektivität dar. Aufgrund unterschiedlicher Interessenslagen von Führungskräften und anderen Parteien kann die Objektivität von Internen Revisoren beeinflusst werden.
Der Beitrag gibt ausgehend von regulatorischen Vorgaben einen Überblick über Einflüsse auf die Objektivität und Unabhängigkeit Interner Revisoren, die somit die Wirksamkeit einer Internen Revisionsfunktion beeinträchtigen können.
Schmidt, Wirksamkeitsnachweis des Internen Revisionssystems, WP Praxis 2/2022 S. 62, NWB LAAAI-02204
Revisoren verspüren unangemessene Einflüsse von Führungskräften und sonstigen Parteien.
Es besteht die Gefahr der Einschränkung oder des Versagens der Wirksamkeit des Internen Revisionssystems nach IDW PS 983 und dem fast deckungsgleichen DIIR Revisionsstandard Nr. 3.
Es ist notwendig, Einflüsse zu identifizieren und diese durch geeignete Maßnahmen zu minimieren.
I. Regulatorische Anforderungen
Ein wirksames Internes Revisionssystem (IRS) stellt einen elementaren Baustein für eine effektive Corporate Governance dar. Anhaltspunkte für ein wirksames Internes Revisionssystem ergeben sich u. a. aus dem AktG, dem KWG und dem BilMoG. So ergibt sich für den Vorstand einer Aktiengesellschaft nach dem Wortlaut des § 91 Abs. 2 AktG die Verpflichtung, „geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden“.
Kapitalmarktorientierte Unternehmen, die nach § 2 WPHG an einem organisierten Markt tätig sind, haben zudem nach § 107 Abs. 2 Satz 2 AktG einen Prüfungsausschuss einzurichten, der u. a. die Wirksamkeit des Internen Revisionssystems überwacht. Diese Pflicht würde im Zweifel der Aufsichtsrat direkt wahrnehmen müssen, sofern kein Prüfungsausschuss eingerichtet wird.
Organisatorische Pflichten ergeben sich für Banken und Finanzdienstleistungsinstitute aus § 25a Abs. 1 KWG. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation hat über ein angemessenes und wirksames Risikomanagement zu verfügen. Nach § 25a Abs. 1 Nr. 3 KWG umfasst dies u. a. auch die Implementierung einer Internen Revision. Die Anforderungen an ein Internes Revisionssystem ergeben sich aus den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk). Ein Institut hat demnach über eine funktionsfähige Interne Revision zu verfügen. In diesem Kontext wird zusätzlich auf das IPPF verwiesen. Die Unabhängigkeit und Objektivität wird somit als notwendige Bedingung für die Effektivität eines Internen Revisionssystems angesehen.