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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 10 KO 2511/22

Gesetze: JVEG § 4; JVEG § 10; JVEG § 12; JVEG § 14; UStG § 4 Nr. 11b; UStG § 10 Abs. 1 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der gerichtliche Sachverständige kann Untersuchungen außerhalb der im JVEG ausdrücklich normierten Fälle (§ 10 JVEG i.V.m. Anlage 2 oder nach Abschnitt O der GOÄ) nicht nach GOÄ und auch nicht nach DKG-NT abrechnen.

2. Wird vom Gericht eine zusätzliche Untersuchung in Auftrag gegeben, kann bei einer Pauschalvereinbarung der zusätzlich erforderliche Zeitaufwand nach Teil III Abs. 2 der Vereinbarung vergütet werden.

3. Auch auf die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ist die Umsatzsteuer zu erstatten.

4. Eine Erstattung der vom Sachverständigen an seinen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber zur Abdeckung anteiliger Gemeinkosten abgeführten Pauschale kommt nicht in Betracht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
FAAAJ-29579

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 26.10.2022 - L 10 KO 2511/22

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