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BFH Urteil v. - I R 20/82 BStBl 1985 II S. 458

Gesetze: EStG 1969 § 4 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2EStG 1969 § 12 Nr. 1 Satz 2EStG 1975 § 4 Abs. 5 Nr. 7

Zu der Frage, ob und in welcher Höhe durch Anmietung eines Hubschraubers anfallende Kosten abziehbare Betriebsausgaben sind

Leitsatz

1. Die durch die Anmietung eines Hubschraubers anfallenden Kosten sind Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige den Hubschrauber ausschließlich betrieblich nutzt.

2. Wird der Hubschrauber vom Steuerpflichtigen untervermietet, so ist in der Regel keine ausschließliche betriebliche Nutzung anzunehmen, wenn die Untervermietung nicht zu den betrieblichen Belangen des Steuerpflichtigen gehört.

3. Nutzt der Steuerpflichtige den Hubschrauber auf betrieblich bedingten Reisen als Fortbewegungsmittel, so ist eine Berührung der Lebensführung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG 1969 (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG 1975) zu bejahen.

4. Bei der Prüfung der Angemessenheit i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG 1969 (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG 1975) ist darauf abzustellen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer den Hubschrauber angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten ebenfalls gemietet haben würde.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1985 II Seite 458
OAAAA-92057

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Nutzungsdauer:
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Online-Dokument

BFH, Urteil v. 27.02.1985 - I R 20/82

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