Die §§ 370 ff. AO haben auch gegenüber § 263 Abs.5 StGB im Fall der (möglichen) banden- und gewerbsmäßigen Hinterziehung direkter Steuern Vorrang.
Für einen Vorrrang der §§ 370 ff. AO spricht neben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in gesetzessytematischer Hinsicht, dass spezifische steuerrechtliche Regelungen wie die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige ausgehebelt werden würden, wenn man einzelne Regelungen des Kernstrafrechtes auf den bereich steuerlicher Delikte ausweitet.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass Fälle gewerbs- und bandenmäßiger begehun abgesehen von den Cum-Ex Fällen auch in Fällen der "Alltagskriminalität" schnell erreicht wären.
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