BMF - III C 2 - S 7270/19/10001 :003 BStBl 2022 I S. 1688

Umsatzsteuer; Steuerentstehung bei Teilleistungen

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I.

Mit Urteil vom - V R 8/19 (V R 51/16), BStBl 2022 II S. 854, hat der Bundesfinanzhof (BFH) zunächst entschieden, Unternehmer könnten sich bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 64 Abs. 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) berufen. Diese Entscheidung ist aufgrund der neuesten Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom - V R 37/21 (V R 16/19), BStBl 2022 II S. 860, insoweit überholt.

Mit Urteil vom - V R 37/21 (V R 16/19), BStBl 2022 II S. 860, hat der BFH entschieden, die Steuerentstehung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 UStG sei nicht auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt. Eine Teilleistung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG, bei der für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, erfordere eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter. Der nationale Begriff der Teilleistung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG entspreche zumindest im Regelfall den Begrifflichkeiten des Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL, da es sich bei der wirtschaftlich teilbaren Leistung um eine Leistung mit einem "kontinuierlichen oder wiederkehrenden Charakter" handele. Eine Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG auf eine einmalige Leistung gegen bloße Ratenzahlung sei ausgeschlossen.

Dadurch entfielen die Zweifel an einer zutreffenden Umsetzung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL durch den nationalen Teilleistungsbegriff, die zuvor aufgrund des EuGH-Urteils baumgarten sports & more vom - C-548/17 (EU:C:2018:970) (Vorabentscheidung zum ) entstanden seien.

Ferner hat der BFH in seinem o.g. Urteil vom entschieden, dass die Vereinbarung einer Ratenzahlung keine Uneinbringlichkeit i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG begründet.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2022/1203355), BStBl 2022 I S. 1683, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 13.1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

      3Die Steuerentstehung ist nicht auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt (vgl. , BStBl 2022 II S. 860).

    2. Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die neuen Sätze 4 bis 7.

  2. Abschnitt 13.4 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4Eine Teilleistung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG, erfordert eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter (vgl. , BStBl 2022 II S. 860).“

    2. Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

      5Keine Teilleistung liegt hingegen vor, wenn es sich um eine einmalige Leistung gegen Ratenzahlung handelt.

    3. Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die neuen Sätze 7 und 8.

  3. Abschnitt 17.1 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:

      6Die Vereinbarung einer Ratenzahlung begründet keine Uneinbringlichkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG (vgl. , BStBl 2022 II S. 860).“

    2. Die bisherigen Sätze 6 bis 14 werden die neuen Sätze 7 bis 15.

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

BMF v. - III C 2 - S 7270/19/10001 :003

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Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 1688
DB 2023 S. 31 Nr. 1
DStR 2022 S. 10 Nr. 51
DStR 2023 S. 47 Nr. 1
DStR 2023 S. 47 Nr. 1
GStB 2023 S. 8 Nr. 2
KÖSDI 2023 S. 23051 Nr. 1
KÖSDI 2023 S. 23051 Nr. 1
UR 2023 S. 133 Nr. 3
UStB 2023 S. 14 Nr. 1
UVR 2023 S. 37 Nr. 2
KAAAJ-29440