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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8034/21

Gesetze: EStG § 4h Abs. 1 S. 1, EStG § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c, EStG § 4h Abs. 3 S. 1, KStG § 8b Abs. 1, KStG § 8b Abs. 2, GewStG § 7 S. 4

Zinsschranke

Beteiligung von Körperschaften an einer Mitunternehmerschaft

Ermittlung des verrechenbaren EBITDA und des maßgeblichen Gewinns unter Hinzurechnung nach § 8b KStG steuerfreier Einnahmen

Leitsatz

1. § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG ist dahin auszulegen, dass bei einer Mitunternehmerschaft, an der nur Körperschaften beteiligt sind, der „maßgebliche Gewinn” unter Berücksichtigung der Dividenden- und Veräußerungsgewinnfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG und § 8b Abs. 2 KStG zu ermitteln ist. Auch für Zwecke der Ermittlung des verrechenbaren EBITDA (§ 4h Abs. 1 Satz 1 EStG) sind steuerfreie Einnahmen nach § 8b KStG hinzuzurechnen.

2. Ein anderes Ergebnis folgt weder aus dem Transparenzgedanken der Mitunternehmerschaft noch aus einer systematischen Auslegung unter Einbeziehung der sog. Escape-Klausel.

3. Ob die Zinsschranke verfassungswidrig ist, konnte im Streitfall offenbleiben.

Fundstelle(n):
DStRE 2023 S. 1028 Nr. 17
FR 2023 S. 413 Nr. 9
FR 2023 S. 418 Nr. 9
GStB 2023 S. 212 Nr. 6
JAAAJ-29436

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.10.2022 - 8 K 8034/21

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