Zollrecht / Abgabenordnung:
Zinsen auf Abgaben, die ohne einen gerichtlich festgestellten Rechtsanwendungsfehler
erstattet wurden
Leitsatz
1. Der unionsrechtliche
Zinsanspruch hat nicht zur Voraussetzung, dass der in Rede stehende
Verstoß gegen das Unionsrecht entweder von einem nationalen Gericht
oder vom Gerichtshof festgestellt worden ist.
2. Mit der Gewährung des Zinsanspruchs
will das Unionsrecht seine eigene Wirksamkeit wiederherstellen.
Für das Entstehen des unionsrechtlichen Zinsanspruchs kommt es deshalb
nicht darauf an, ob der Verstoß gegen das Unionsrecht aufgrund einer
rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über den Streitgegenstand
zwischen dem Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung festgestellt
worden ist.
3. Entscheidend ist allein,
dass der Wirtschaftsbeteiligte aufgrund eines Rechtsanwendungsfehlers
der Zollverwaltung, der nicht der Schnelligkeit des Zollabfertigungssystems
geschuldet ist (Art. 116 Abs. 6 UZK), zu einer unionsrechtswidrigen
Entrichtung von Abgaben herangezogen wurde.
4. Ein Verstoß gegen das Unionsrecht,
der einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen auslöst, kann auch im
Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens auf der ersten Stufe bei einer
Zollbehörde (Art. 44 Abs. 2 lit. a) UZK) durch die Zollbehörde selbst
festgestellt werden.
5. Entsprechend verhält es
sich, wenn die Zollbehörde aufgrund eines richterlichen Hinweises
im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gegen die Abgabenfestsetzung
die vom Wirtschaftsbeteiligten angefochtene Abgabenerhebung korrigiert
und dem Wirtschaftsbeteiligten die von ihm entrichteten Abgaben
erstattet.
6. Die Vorschrift des § 238
AO ist mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BAAAJ-29430
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 01.12.2022 - 4 K 19/21
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