BGH Beschluss v. - VII ZB 18/22

Instanzenzug: LG Gießen Az: 1 T 35/21vorgehend AG Gießen Az: 41 M 10640/17

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom - 1 T 35/21 - wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung ist nur eröffnet, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist, § 574 Abs. 1 ZPO. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Rechtsbeschwerdegericht ist gesetzlich nicht vorgesehen. Daher kann der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn für unstatthafte Rechtsmittel kommt mangels Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von vornherein nicht in Betracht.
Eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist ebenfalls nicht eröffnet (vgl. , BGHZ 150, 133, 135 ff.) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395, 416 f.).
Nachdem bereits die Rechtspflegerin mit Schreiben vom zutreffend auf die Rechtslage hingewiesen hat, dessen ungeachtet jedoch mit Schreiben vom um "antragsgemäße Entscheidung" gebeten worden ist, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nunmehr förmlich abzulehnen.
Mit der Bescheidung weiterer gleichgerichteter Eingaben kann nicht gerechnet werden.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Pamp     
      
Kartzke     
      
Jurgeleit
      
Sacher     
      
Brenneisen     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:161122BVIIZB18.22.0

Fundstelle(n):
EAAAJ-29387