Umsatzsteuer | Steuerentstehung bei Teilleistungen (BMF)
Das BMF hat zur Steuerentstehung bei Teilleistungen Stellung genommen und den UStAE in Abschnitt 13.1 Abs. 1 UStAE, Abschnitt 13.4 UStAE und Abschnitt 17.1 Abs. 5 UStAE geändert ().
Hintergrund: Mit Urteil vom – V R 8/19 (V R 51/16), BStBl II 2022 S. XXX, hat der BFH zunächst entschieden, Unternehmer könnten sich bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL berufen. Diese Entscheidung ist aufgrund der neuesten Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom – V R 37/21 (V R 16/19), BStBl II 2022 S. XXX, insoweit überholt.
Mit Urteil vom – V R 37/21 (V R 16/19), BStBl II 2022S. XXX, hat der BFH entschieden, die Steuerentstehung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 UStG sei nicht auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt. Eine Teilleistung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG, bei der für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, erfordere eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter. Der nationale Begriff der Teilleistung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG entspreche zumindest im Regelfall den Begrifflichkeiten des Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL, da es sich bei der wirtschaftlich teilbaren Leistung um eine Leistung mit einem "kontinuierlichen oder wiederkehrenden Charakter" handele. Eine Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG auf eine einmalige Leistung gegen bloße Ratenzahlung sei ausgeschlossen.
Dadurch entfielen die Zweifel an einer zutreffenden Umsetzung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL durch den nationalen Teilleistungsbegriff, die zuvor aufgrund des EuGH-Urteils baumgarten sports & more vom - C-548/17 (EU:C:2018:970) (Vorabentscheidung zum BFH-Urteil vom 26.6-2019 – V R 8/19 (V R 51/16)) entstanden seien.
Ferner hat der BFH in seinem o.g. Urteil vom entschieden, dass die Vereinbarung einer Ratenzahlung keine Uneinbringlichkeit i. S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG begründet.
Das BMF hat den UStAE in Abschnitt 13.1 Abs. 1 UStAE, Abschnitt 13.4 UStAE und Abschnitt 17.1 Abs. 5 UStAE geändert.
Hinweis:
Das vollständige Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (RD)
Fundstelle(n):
TAAAJ-29317