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Abweichende Bilanzierung von Rückstellungen nach Handels- und Steuerrecht
Grundlagen und ausgewählte Praxisfälle
[i]Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, NWB FAAAH-92843 In der Handels- und Steuerbilanz sind Schulden, die dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewiss sind, als Rückstellungen zu passivieren. Der Ausweis von Rückstellungen soll eine periodengerechte Abgrenzung künftiger Aufwendungen gewährleisten. Die relevanten Regelungen zur Bilanzierung und Bewertung von Rückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz sowie ausgewählte Praxisfälle werden im nachfolgenden Beitrag dargestellt. Schwerpunkte werden auf den Ansatz und die Bewertung von Drohverlustrückstellungen (auch im Zusammenhang mit der Abschreibung von Vermögensgegenständen), Kompensationsleistungen, Ansammlungsrückstellungen, Steuerrückstellungen nach Betriebsprüfung sowie Personalrückstellungen gelegt.
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I. Grundlagen der Bilanzierung und Bewertung von Rückstellungen
1. Rückstellungen in der Handelsbilanz
Rückstellungen sind auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen (§ 266 Abs. 3 B. HGB). Sie stellen Schulden dar, die am Bilanzstichtag zwar wirtschaftlich verursacht, dem Grunde und/oder der Höhe nach aber ungewiss sind. [i]Hänsch, Grundlagen zur Bilanzierung von Rückstellungen, infoCenter, NWB EAAAD-82019 Nach § 249 Abs. 1 HGB besteht eine Passivierungspflicht für
Rückstellungen für ungewisse Verbindl...