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Umsatzsteuer kompakt
Besteuerung von Reiseleistungen (BMF)
§ 25 UStG ist bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar. Diese Nichtbeanstandungsregel gilt nun bis zum .
Hintergrund: Mit wurde beschlossen, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurde es nicht beanstandet, wenn auf bis zum ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird.
Das BMF führt nun aus:
Die im enthaltene Nichtbeanstandungsregelung, die mit bis zum und mit bis zum verlängert wurde, wird bis zum verlängert.
Hinweis:
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF ...