BGH Urteil v. - VIa ZR 589/21

Instanzenzug: OLG Celle Az: 7 U 4/21 Urteilvorgehend LG Stade Az: 3 O 134/20

Tatbestand

1Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2Der Kläger erwarb am von einem Händler ein Neufahrzeug des Typs VW Passat Variant Highline BMT 2,0 l TDI zum Kaufpreis von 41.339,43 €. Der Motor enthielt eine Software, die auf dem Prüfstand vom regulären Abgasrückführungsmodus 0 in den stickoxid-optimierten Modus 1 wechselte (Umschaltlogik; vgl. , BGHZ 225, 316 Rn. 16 ff.). Die Software wurde im Herbst 2015 öffentlich bekannt.

3Mit seiner im August 2020 erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 18.006,98 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 €, jeweils nebst Prozesszinsen, verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung aus den Vorinstanzen weiter, soweit sie zur Zahlung von mehr als dem Händlereinkaufspreis abzüglich Überführungskosten und der vom Kläger erlangten Nutzungsvorteile nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs sowie zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Gründe

4Die uneingeschränkt statthafte ( Via ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 16 ff.; Urteil vom - VIa ZR 275/21, WM 2022, 745 Rn. 7) und auch im Übrigen zulässige Revision hat im Wesentlichen Erfolg.

I.

5Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (OLG Celle, Urteil vom - 7 U 4/21, juris), soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, wie folgt begründet: Der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB gegen die Beklagte in Höhe von 18.006,98 € (41.339,43 € Kaufpreis abzüglich 23.332,45 € Nutzungsentschädigung), dessen Durchsetzung die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hindere. Dem Kläger stehe allerdings gemäß §§ 826, 852 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte ein Restschadensersatzanspruch in Höhe des von der Beklagten aus dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs Erlangten zu. Durch den Verkauf des Fahrzeugs an den Händler habe die Beklagte den Händlereinkaufspreis (Händlerverkaufspreis abzüglich der Händlermarge von 15%, mithin 35.138,52 €) auf Kosten des Klägers erlangt. Der Anspruch auf Restschadensersatz sei jedoch auf den dem Kläger als Schadensersatz zustehenden Betrag von 18.006,98 € beschränkt. Außerdem könne der Kläger den Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € verlangen.

II.

6Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

71. Dabei ist die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Restschadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB gegen die Beklagte zu, aufgrund des beschränkten Revisionsangriffs (vgl. , NJW 2022, 2685 Rn. 8) einer Überprüfung entzogen.

82. Die der Bemessung der Höhe des Restschadensersatzanspruchs aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB zugrundeliegende Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe aus dem Verkauf des Fahrzeugs an den Händler gemäß § 818 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Betrag in Höhe von 35.138,52 € erlangt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 16 f.). Die ihr zugrundeliegenden Feststellungen sind für den Senat gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bindend. Die von der Revision dagegen gerichteten Rügen greifen nicht durch.

9a) Soweit die Revision unter Verweis auf die - weder vom Land- noch vom Berufungsgericht in Bezug genommene - Bestellung vom beanstandet, von diesem Betrag seien Kosten für die Überführung des Fahrzeugs an den Händler in Höhe von 350 € in Abzug zu bringen, liegt darin keine nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO ordnungsgemäß ausgeführte Verfahrensrüge. Dass die Beklagte in den Vorinstanzen zu den Kalkulationsgrundlagen des Händlerverkaufspreises vorgetragen und eingewandt habe, Ausgangspunkt der Ermittlung des Händlereinkaufspreises müsse der um diese Positionen bereinigte Händlerverkaufspreis sein, zeigt die Revision nicht auf.

10b) Aus der von ihr angeführten Entscheidung des Senats vom (VIa ZR 601/21, NJW 2022, 2752 Rn. 16) kann die Revision zu ihren Gunsten ebenfalls nichts herleiten. Diese Entscheidung betraf eine Revision des beklagten Herstellers gegen eine Berufungsentscheidung, bei der das dortige Berufungsgericht zugunsten des Herstellers Überführungs- und Zulassungskosten bei der Ermittlung des Händlereinkaufspreises außer Acht gelassen hatte. Diese Verfahrensweise musste im dortigen Revisionsverfahren schon nach § 557 Abs. 1 ZPO unbeanstandet bleiben.

113. Einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält dagegen die Berechnung des Restschadensersatzanspruchs durch das Berufungsgericht.

12Das Berufungsgericht hat bei der Ermittlung der Höhe des aus §§ 826, 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB geschuldeten Restschadensersatzes übersehen, dass - was der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat ( VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 16) - der von der Beklagten erlangte Händlereinkaufspreis nicht lediglich als Vergleichsgröße heranzuziehen, sondern Ausgangspunkt für die Berechnung der Höhe des Restschadensersatzanspruchs ist. Entsprechend hätte das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner unangefochtenen Feststellungen, weil auch der Restschadensersatzanspruch der Vorteilsausgleichung unterliegt, die von ihm gemäß § 287 ZPO geschätzten Nutzungsvorteile in Höhe von 23.332,45 € von dem von ihm als erlangt ermittelten Händlereinkaufspreis in Höhe von 35.138,52 € abziehen müssen, so dass es rechtsfehlerfrei zu einem Anspruch in der Hauptsache von nur 11.806,07 € gelangt wäre.

134. Der Kläger kann außerdem nicht die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchen. §§ 826, 852 Satz 1 BGB ergeben einen solchen Anspruch nicht, weil Vermögensnachteile, die dem Kläger durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der vorgerichtlichen Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs entstanden sind, nicht zu einer Vermögensmehrung bei der Beklagten geführt haben (vgl. VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 77; Urteil vom - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 21). Der Kläger kann die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch nicht als Verzugsschaden beanspruchen, denn die Beklagte befand sich bis zum Erhalt des anwaltlichen Aufforderungsschreibens vom nicht in Verzug (vgl. VIa ZR 8/21, aaO, Rn. 78).

III.

14Danach ist das Berufungsurteil in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Weitere tatrichterliche Feststellungen sind nicht erforderlich, nachdem das - insoweit gemäß § 287 ZPO besonders freigestellte - Berufungsgericht die zur Bemessung des klägerischen Anspruchs erforderlichen Feststellungen getroffen hat.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:071122UVIAZR589.21.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-29195