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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 06 | Umsatzsteuer: Keine rückwirkende Berichtigung einer Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis

Die rückwirkende Berichtigung einer Rechnung ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht möglich, wenn in der ursprünglichen Rechnung gar keine Umsatzsteuer ausgewiesen worden war, weil der Rechnungsaussteller nicht von einer Umsatzsteuerbarkeit im Inland ausgegangen war. Eine Rechnung ohne inländischen Steuerausweis ist nicht rückwirkend berichtigungsfähig.

Von praktischer Bedeutung ist auch die nächste Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuer. Der V. Senat des BFH hat die Grenzen der Rückwirkung bei einer Berichtigung von Rechnungen aufgezeigt. Die Thematik ist vor allem in Außenprüfungen von Relevanz, in denen der Betriebsprüfer den Vorsteuerabzug aufgrund fehlerhafter Rechnungen versagt.

Der Leitsatz des Urteils lautet: Erteilt ein Unternehmer in der Annahme einer Leistungserbringung im Ausland eine Ausgangsrechnung ohne inländischen Steuerausweis, kann er diese nicht in der Weise berichtigen, dass dem späteren Ausweis inländischer Umsatzsteuer Rückwirkung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zukommt.

Die Klägerin war eine in Luxemburg gegründete Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsleitung sich aber tatsäc...

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