Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne nach dem InvStG
2018
Leitsatz
1. Die Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne gemäß § 56 InvStG 2018 ist auch dann rechtmäßig, wenn ein Veräußerungsgewinn
bei wirtschaftlicher Betrachtung überproportional mit Einkommensteuer belastet oder ein entstandener Veräußerungsverlust wie
ein Gewinn besteuert wird.
2. Die mit dem durch das Investmentsteuerreformgesetz ab dem Jahr 2018 vollzogenen Systemwechsel in der Fondsbesteuerung verbundenen
Übergangsregelungen (nach alter Rechtslage angeschaffte Fondsanteile gelten mit Ablauf des als veräußert und zum
als angeschafft) sind zwangsläufige Folge der gesetzgeberischen Konzeption eines möglichst klaren Übergangs zum neuen
Besteuerungsregime.
3. Aufgrund der gesetzgeberisch verfolgten Besteuerungs- und Vereinfachungszwecke und des dem Gesetzgeber bei einer Umgestaltung
komplexer Regelungssysteme zustehenden weiten Gestaltungsspielraums waren die Veräußerungsfiktion zum und die Anschaffungsfiktion
zum hierzu ein praktikables Mittel, insbesondere weil der dabei erzielte Veräußerungsgewinn (erst) erst im Zeitpunkt
der tatsächlichen Veräußerung der Anteile zu versteuern ist. Hierbei ist es auch gerechtfertigt, dass die Übergangsregelung
bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Kursverlauf (hoher Kurswert am , später niedrigerer Kurswert im
Zeitpunkt der Veräußerung) zu einer von der wirtschaftlichen Betrachtung abweichenden Besteuerung führen kann und umgekehrt
auch zu einer Nichtversteuerung tatsächlich erzielter Gewinne kommen kann.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BB 2023 S. 2201 Nr. 39 BB 2023 S. 2202 Nr. 39 DStR 2023 S. 512 Nr. 10 DStRE 2023 S. 376 Nr. 6 ErbStB 2023 S. 74 Nr. 3 WM 2023 S. 51 Nr. 1 OAAAJ-28873
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