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BBK Nr. 24 vom Seite 1153

Herausforderungen bei der Anteilsbewertung zum 31.12.2022

Auswirkungen des Ukraine-Kriegs, der hohen Inflation und der steigenden Zinssätze

Prof. Dr. Henner Klönne

Wie [i]Währisch, Einsatz der Ertragswertmethode zur Beteiligungsbewertung, BBK 6/2022 S. 270 NWB PAAAI-05710 jedes Jahr müssen sich Unternehmer und deren Berater auch bei der Aufstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses 2022 mit der Frage auseinandersetzen, ob die bilanzierten Beteiligungen tatsächlich noch ihrem Buchwert entsprechen. Zum Stichtag ist die Werthaltigkeitsprüfung besonders schwierig und durch große Unsicherheit aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation geprägt. Der Beitrag zeigt die Auswirkungen der hohen Inflation und der steigenden Zinsen auf die Beteiligungsbewertung auf.

I. Grundsätze der Werthaltigkeitsprüfung

Beteiligungen [i]Jährliche Werthaltigkeitsprüfungsind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen (§ 271 Abs. 1 HGB). Zu jedem Bilanzstichtag ist zu prüfen, ob die Beteiligungen noch werthaltig sind, indem der Buchwert dem beizulegenden Zeitwert der Beteiligung gegenüberzustellen ist. Für die Ermittlung des beizulegenden Werts zum Bilanzstichtag ist i. d. R. eine Bewertung der Beteiligung durchzuführen. Da sich für eine Beteiligung regelmäßig kein Wiederbeschaffungswert (aus Käufersicht) und kein Veräußerungswert (aus Verkäufersicht) bestimmen lassen, ist bei Anteilen an einem Unternehmen grundsätzlich der Ertragswert der Beteiligung maßgeblich.

Bei solchen handelsrechtlichen Beteiligungsbewertungen sind die vom Institut der Wirtschaftsprüfer festgelegten „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1 i. d. F. 2008)“ zu berücksichtigen, deren Anwendung für die Zwecke der handelsrechtlichen Bewertung von Beteiligungen in einer Stellungnahme des IDW weiter konkretisiert wurde (IDW RS HFA 10). S. 1154

Die [i]Weite ErmessensspielräumeErmittlung des beizulegenden Werts von Beteiligungen eröffnet dem Bilanzierenden aufgrund des notwendigen Zukunftsbezugs erhebliche Ermessensspielräume. Als Folge führt die Überprüfung der Werthaltigkeit von Beteiligungen regelmäßig zu großem Diskussionsbedarf zwischen den Organen, Anteilseignern und/oder dem Abschlussprüfer des bilanzierenden Unternehmens.

Dies wird aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation im besonderen Maße für die Beteiligungsbewertung zum Bilanzstichtag gelten. Sowohl der russische Angriffskrieg in der Ukraine und die stark steigenden Energiepreise als auch die daraus folgenden hohen Inflationsraten sowie die steigenden Zinsen haben (direkte) Auswirkungen auf die Unternehmensplanung sowie auf den Kapitalisierungszinssatz und damit auf die Beteiligungsbewertung. Dies soll im Folgenden herausgearbeitet werden.

II. Anteilsbewertung in der handelsrechtlichen Rechnungslegung

Beim [i]Utz/Frank, Beteiligungen (HGB, EStG), infoCenter NWB LAAAE-65838 Erwerb bzw. im Zugangszeitpunkt sind Beteiligungen nach den allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätzen mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten (§ 253 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 255 Abs. 1 HGB). Hinsichtlich der Folgebewertung ist zu differenzieren, ob eine Beteiligung dauerhaft gehalten werden soll oder ob eine unmittelbare Veräußerungsabsicht vorliegt. Beteiligungen mit Halteabsicht werden im Anlagevermögen und Beteiligungen mit Veräußerungsabsicht im Umlaufvermögen ausgewiesen.

Bei [i]Anlagevermögen: gemildertes NiederstwertprinzipVermögensgegenständen des Anlagevermögens sind nach § 253 Abs. 3 Sätze 5 und 6 HGB bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist (gemildertes Niederstwertprinzip). Beim Finanzanlagevermögen, zu dem die Beteiligungen gehören, können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB).

Für [i]Umlaufvermögen: strenges NiederstwertprinzipVermögensgegenstände des Umlaufvermögens gilt nach § 253 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HGB das strenge Niederstwertprinzip, so dass Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert auch bei voraussichtlich vorübergehender Wertminderung vorzunehmen sind.

Der niedrigere am Abschlussstichtag beizulegende Wert wurde vom Gesetzgeber nicht weiter konkretisiert. Aufgrund fehlender anderer Vergleichswerte ist der beizulegende Wert einer Beteiligung i. d. R. aus dem Ertragswert herzuleiten, d. h. aus der Summe der künftigen, diskontierten finanziellen Überschüsse aus dem betriebsnotwendigen und nicht betriebsnotwendigen Vermögen. Ist der Ertragswert einer Beteiligung niedriger als der Buchwert, ergibt sich ein Abschreibungsbedarf. Entfällt der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung, besteht nach § 253 Abs. 5 HGB ein Zuschreibungsgebot. S. 1155

Hinweis:

Die IDW Stellungnahme „Anwendung der Grundsätze des IDW S 1 bei der Bewertung von Beteiligungen und sonstigen Unternehmensanteilen für die Zwecke eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses (IDW RS HFA 10)“ enthält Hinweise, wie Unternehmensbewertungen für handelsrechtliche Zwecke zu erstellen sind. IDW RS HFA 10 konkretisiert die betriebswirtschaftlichen Grundsätze zur Unternehmensbewertung vor dem handelsrechtlichen Zweck des Gläubigerschutzes.

Die Beteiligungsbewertung unterscheidet sich gem. IDW RS HFA 10 danach, ob eine Beteiligung im Anlagevermögen (dauerhafte Halteabsicht) oder im Umlaufvermögen (Veräußerungsabsicht) ausgewiesen wird. Der Regelfall ist die dauerhafte Beteiligungsabsicht und entsprechend der Ausweis der Beteiligung im Anlagevermögen.

  • Soweit [i]Subjektiver Unternehmenswert bei Halteabsichteine dauerhafte Beteiligungsabsicht besteht, beruht die Beteiligungsbewertung auf dem Konzept des subjektiven Werts. Beim subjektiven Wert werden die individuellen persönlichen Verhältnisse, Möglichkeiten und Ziele bzw. Strategien des bilanzierenden Unternehmens mit einbezogen.

    Beispiele

    Künftige Investitionsmöglichkeiten, Synergieeffekte sowie steuerliche Vor- und Nachteile.

  • Bei [i]Objektivierter Unternehmenswert bei Veräußerungsabsicht beabsichtigter Veräußerung bemisst sich der Wert einer Beteiligung nach dem Preis, den ein potenzieller Käufer für die Beteiligung zu zahlen bereit wäre. Dieser potenzielle Kaufpreis ergibt sich entweder aus einem verbindlichen Kaufpreisangebot oder hilfsweise als objektivierter Unternehmenswert i. S. des IDW S 1. Der objektivierte Unternehmenswert wird unter Annahme der Unternehmensfortführung durch einen beliebigen Anteilseigner auf Basis der finanziellen Überschüsse des bestehenden Unternehmenskonzepts ermittelt und ist daher ein geeigneter Schätzwert für einen von einem beliebigen Käufer zu zahlenden Marktpreis.

III. Anteilsbewertung im Jahresabschluss zum

1. Planungserstellung in einer konjunkturell schwierigen Zeit

Bei [i]Graumann, Unternehmensbewertung, infoCenter NWB EAAAC-40715 Unternehmensbewertungen werden die künftigen finanziellen Überschüsse aus unternehmensindividuellen Planungsrechnungen hergeleitet und auf den Bewertungsstichtag diskontiert. Sinnvolle Bewertungsergebnisse können sich dabei nur ergeben, wenn die entsprechenden Planungen plausibel sind. Die in den Planungen inhärent vorhandenen Unsicherheiten steigen dabei in konjunkturell schwierigen Zeiten wie einer drohenden Rezession. Die derzeitige wirtschaftliche Lage ist unzweifelhaft eine „konjunkturell schwierige Zeit“. Unternehmen haben nicht nur mit der hohen Inflation (siehe Abschnitt III.2) und steigenden Zinsen (siehe Abschnitt III.3) zu kämpfen, sondern werden beispielsweise noch zusätzlich durch gestörte Lieferketten beeinflusst.

Preis:
€10,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 8
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