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Einkommensteuer | Trennungsunterhalt durch Naturalleistungen (BFH)
Die auf einem entgeltlichen
Rechtsverhältnis beruhende Überlassung einer Wohnung an den geschiedenen oder
dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten unterfällt nicht dem Anwendungsbereich
des
§ 10
Abs. 1a Nr. 1 EStG (;
veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 1 EStG zählen zu den Sonderausgaben die Aufwendungen für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, und zwar bis zu 13.805 € im Kalenderjahr. Der Empfänger hat jene Leistungen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern (sog. begrenztes Realsplitting).
Sachverhalt: Streitig ist, ob ein unterhaltsverpflichteter Steuerpflichtiger die ortsübliche Miete für die...