BNatSchG § 33

Kapitel 4: Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Abschnitt 2: Netz „Natura 2000“

§ 33 Allgemeine Schutzvorschriften [1]

(1)  1Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. 2Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a) 1In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:

  1. zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,

  2. zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.

2§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

(2)  1Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. 2Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAJ-28613

1Anm. d. Red.: § 33 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1972) mit Wirkung v. .