Kapitel 5: Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
Abschnitt 4: Zuständige Behörden, Verbringen von Tieren und Pflanzen
§ 48a Zuständige Behörden in Bezug auf invasive Arten [1]
1Zuständig für den Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften in Bezug auf invasive Arten sind
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für die Erfüllung von Verpflichtungen zur Notifizierung und Unterrichtung der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1 und 4, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 5, Artikel 23 und 24 Absatz 2 der Verordnung;
das Bundesamt für Naturschutz
für den Vollzug im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels und
für die Erteilung von Genehmigungen gemäß § 40c bei Verbringung aus dem Ausland;
die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr
im Hinblick auf militärisches Gerät der Bundeswehr,
für die Durchführung der Überwachung nach Artikel 14, der Früherkennung nach Artikel 16 Absatz 1, von Maßnahmen zur sofortigen Beseitigung nach den Artikeln 17 und 18 der Verordnung sowie der nach § 40e festgelegten Managementmaßnahmen auf den durch die Bundeswehr militärisch genutzten Flächen;
die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben für die Durchführung der in Nummer 3 Buchstabe b genannten Maßnahmen auf den durch die Gaststreitkräfte militärisch genutzten Flächen;
für alle übrigen Aufgaben die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
2Die in Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Behörden führen die in Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 genannten Maßnahmen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden und unter Berücksichtigung der durch diese festgelegten Zielvorgaben durch.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAJ-28613
1Anm. d. Red.: § 48a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1328) mit Wirkung v. .