Kapitel 4: Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
Abschnitt 1: Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft
§ 20 Allgemeine Grundsätze
(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.
(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden
nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,
nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument,
als Biosphärenreservat,
nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet,
als Naturpark,
als Naturdenkmal oder
als geschützter Landschaftsbestandteil.
(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAJ-28613