BNatSchG § 13
Kapitel 3: Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
§ 13 Allgemeiner Grundsatz
1Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. 2Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.
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WAAAJ-28613