Online-Nachricht - Mittwoch, 07.12.2022

Kindergeld | Stattgabe der Klage wegen "Missachtung des Gerichts" (FG)

Das FG Rheinland-Pfalz (FG) hat der Klage einer Frau aus Pirmasens wegen Kindergeld stattgegeben, weil die (auch für Pirmasens) zuständige Agentur für Arbeit Kaiserslautern auf zwei gerichtliche Anfragen nicht reagiert und das Gericht deshalb keine Zweifel hatte, dass das Kind der Klägerin – wie von ihr vorgetragen – im streitigen Zeitraum dort als ausbildungsplatzsuchend gemeldet war (; nicht rechtskräftig).

Sachverhalt: Im März 2022 erließ die zur Bundesagentur für Arbeit gehörende beklagte Familienkasse einen Bescheid, mit dem die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter der Klägerin aufgehoben und das für sechs Monate gezahlte Kindergeld (rund 1.314,00 €) zurückgefordert wurde, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Tochter der Klägerin eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht habe beginnen oder fortsetzen können.

Dagegen erhob die Klägerin Klage und wies erneut – wie schon im Einspruchsverfahren – darauf hin, dass sich ihre Tochter auch bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet habe.

Das Gericht wandte sich daraufhin mit Schreiben v. an die Agentur für Arbeit Kaiserlautern (zuständig auch für Pirmasens) und bat um zeitnahe Mitteilung, ob das Kind der Klägerin in dem streitigen Zeitraum tatsächlich als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen sei. Nach Ausbleiben einer Rückantwort wandte sich das Gericht mit Schreiben v. an die Behördenleitung, äußerte sein Befremden über die ausgebliebene Rückantwort und forderte auf, die Anfrage des Gerichts bis zu beantworten. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet, obwohl es mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden war (am ).

Daher gab das FG der Klage der Klägerin statt:

  • Die Agentur für Arbeit Kaiserlautern ist dem Gericht zur Auskunft verpflichtet.

  • Dass die Agentur auf die beiden gerichtlichen Anfragen ohne ersichtlichen Grund nicht reagiert hat, stellt eine grobe Missachtung des Gerichts dar, die nicht zu Lasten der Klägerin gehen kann.

  • Deshalb glaubt das Gericht der Klägerin, dass ihre Tochter im streitigen Zeitraum bei der Agentur als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen ist.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB MAAAJ-28570